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Einwegverpackungen: Rücknahmeregelung nach wie vor unbefriedigend
Einwegpfand ist ein Pfand auf ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen wie Getränkedosen, Einweg-Glasflaschen oder Einweg-Pet-Flaschen. Die Pfandpflicht gilt seit 1. Januar 2003, der Pfandsatz beträgt einheitlich 25 Cent.
Zunächst entwickelten findige Handelsunternehmen und Discounter verschiedene Pfandsysteme und Insellösungen. Verbraucher waren damit gezwungen, ihre Einwegverpackungen wieder am Ort des Einkaufs oder nur bei bestimmten Handelsketten abzugeben, um das Pfand zurückzuerhalten.
Seit Änderung der Verordnung zum 1. Mai 2006 sind alle Geschäfte, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkaufen, zur Rücknahme verpflichtet. Allerdings dürfen sie sich dabei auf die Rücknahme von Verpackungen der Materialart, die sie selbst im Sortiment führen, beschränken: Wer also Getränke in PET-Flaschen verkauft, muss Verpackungen aus PET akzeptieren, aber keine Alu-Dosen oder Einweg-Glasflaschen. Für kleine Läden unter 200 m² Verkaufsfläche gelten weitere Ausnahmen: Sie müssen nur Getränkeverpackungen der Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst verkaufen.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser Regelungen Einwegverpackungen oft im „Gelben Sack“ oder der Tonne des Dualen Systems landen und den Verbrauchern ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden durch „Pfandschlupf“ entsteht.
Wenn Produzenten von Erfrischungsgetränken wie Cola oder Orangenlimonade ihre Produkte in Einweg- und Mehrwegverpackungen abfüllen, die optisch identisch sind, ist das Durcheinander perfekt. Da die Höhe des jeweiligen Pfandes nicht auf der Verpackung gekennzeichnet sein muss, kann es passieren, dass an der Tankstelle das teurere Einwegpfand kassiert, bei Abgabe im Einzelhandel aber lediglich das Mehrwegpfand ausgezahlt wird. Auch dies führt zu „Pfandschlupf“ bei den Verbrauchern, in diesen Fällen in Höhe von 10 Cent pro Flasche, da das Mehrwegpfand bei Erfrischungsgetränken in der Regel 15 Cent beträgt.
Anfang Februar 2010 beschlagnahmte das Amt für Umweltschutz der Stadt Stuttgart auf dem Stuttgarter Großmarkt rund 75.000 Dosen und PET-Flaschen, die nicht korrekt mit dem Symbol für Einweg- oder Mehrweg-Pfand gekennzeichnet waren. Allein für die be-schlagnahmten Getränke wäre ein Einwegpfand in Höhe von knapp 19.000 Euro angefallen.
Die Änderung der Verpackungsverordnung sollte zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rückgabe von Einwegverpackungen führen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Eine Nachbesserung bezüglich der Rücknahmeregelung ist deshalb erforderlich.
Wer mit Einwegpfand belegte Verpackungen verkauft, gleich welcher Marke und Materialart, hat die Rückgabe von Einwegverpackungen grundsätzlich unabhängig von der Materialart und/oder Marke ohne Einschränkungen zu akzeptieren. Auch die Höhe des Einweg-Pfandes muss auf der Verpackung und nicht nur am Regal gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung von Einwegverpackungen alleine mit dem Logo der Deutschen-Pfand-Gesellschaft ist deshalb nicht ausreichend. Verbraucher benötigen eine gut erkennbare Kennzeichnung des Pfandwertes auf der Verpackung und ein markantes Logo. Diese Informationen müssen auch an den Rücknahmeautomaten sichtbar sein. Die Marktaufsichtsbehörden haben überdies durch ausreichende Kontrollen die Einhaltung der Pfandregelungen sicherzustellen.
eingestellt am 20.05.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg




