

Neuartige Lebensmittel: Novel Food
Bei den sogenannten „neuartigen Lebensmitteln“ oder „Novel Food“ handelt es sich um Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Die Regelungen in der Verordnung über neuartige Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Januar 1997) dienen dem Konsumenten als Schutz, indem neue Lebensmittel vor ihrer Zulassung eine Sicherheitsbewertung durchlaufen müssen.
Antrag auf Zulassung notwendig
Der Antrag auf Zulassung ist für den Hersteller oder Importeur mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Daher versuchen Betroffene oft nachzuweisen, dass ihr Produkt bereits vor 1997 in der EU als Lebensmittel im Verkehr war. Die Notwendigkeit einer derartigen Zulassung neuartiger Lebensmittel zeigen immer wieder Fälle, bei denen die Zulassung als neuartige Lebensmittel aufgrund toxikologischer Bedenken versagt wurde.
Überblick über Neuzulassungen bei neuartigen Lebensmitteln
Nach mehreren Jahren Bearbeitungszeit hat die zuständige EU-Kommission im Jahr 2008 für sieben neuartige Produkte eine Zulassung zur Verwendung als Lebensmittel erteilt.
Öl aus dem Pilz Mortierella alpina
Arachidonsäure-reiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina darf jetzt als Zutat in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung verwendet werden. Arachidonsäure ist eine langkettige Fettsäure, die für das kindliche Wachstum und die neuronale Entwicklung von Bedeutung ist. Künftig wird diese neuartige Zutat im Zutatenverzeichnis als „Öl aus Mortierella alpina“ erscheinen. Aufgrund des noch unausgereiften Enzymsystems im frühen Kindesalter ist der Säugling auf die ständige Zufuhr von Arachidonsäure angewiesen. In Muttermilch ist ausreichend Arachidonsäure enthalten, bei nichtgestillten Kindern muss der Bedarf mit der Säuglingsnahrung gedeckt werden.
Raffiniertes Echiumöl
In Milcherzeugnissen, Frühstückscerealien oder Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln wird der Verbraucher bald die Zutat „raffiniertes Echiumöl“ entdecken
können. Dieses Öl aus der Pflanze Echium plantagineum zeichnet sich durch seinen hohen Gehalt an den omega-3-Fettsäuren, α-Linolensäure und Stearidonsäure aus. Botanisch ist die Pflanze eng mit Boretsch verwandt, einer einheimischen Gewürzpflanze.
α-Cyclodextrin als löslicher Ballaststoff
Das in einer ringförmigen Molekularstruktur vorliegende α-Cyclodextrin gehört chemisch zu den Oligosacchariden. In der Natur kommt es in einigen Mikroorganismen vor. α-Cyclodextrin kann von den menschlichen Verdauungsenzymen nur in geringem Maß abgebaut werden. Erst im Dickdarm unterliegt es einer bakteriellen Zersetzung. Wegen dieser Eigenschaften soll es in Lebensmitteln zur Erhöhung des Anteils an löslichen Ballaststoffen eingesetzt werden.
Öl aus Allanblackia - Zusatz zu gelben Streichfetten
In den tropischen Regenwäldern Afrikas wächst der Baum Allanblackia (Spezies A. floribunda und A. stuhlmanii). Er bildet rötlich-braune, bis über 30 cm lange ovale Früchte aus. Die darin enthaltenen Samen bilden ein stearin- und ölsäurereiches Fett (ca. 45 bis über 50 %) aus. Aufgrund seines geringen Gehaltes an Laurin- und Myristinsäure von unter einem Prozent ist die ernährungsphysiologische Eignung als gut zu bewerten. Dieses halbfeste Öl ist nun als Zusatz zu gelben Streichfetten zugelassen.
Baobab-Fruchtfleisch
Im Süden Afrikas ist der Baobab-Baum Adansonia digitata beheimatet. Die Früchte haben außen eine harte Schale, darin weißes Fruchtfleisch mit Samen. Das getrocknete Fruchtfleisch darf jetzt in der EU in getrockneter Form als Lebensmittel verwendet werden. Es enthält viel Zucker, Vitamine und organische Säuren und ist reich an Pektin. In Frucht-Smoothies, Getreideriegeln oder Keksen soll es als Zutat unter der Bezeichnung „Baobab-Fruchtfleisch“ eingesetzt werden.
Noni-Früchte und Blätter
Nachdem der Saft aus den Noni-Früchten von Morinda citrifolia bereits seit längerer Zeit verwendet werden darf, wurde 2008 auch für die
getrockneten und gerösteten Noni-Blätter die Zulassung als neuartiges Lebensmittel in der EU erteilt. Diese sind ausschließlich für die Zubereitung von (Tee)-Aufgüssen gedacht. Dabei darf die Menge von 1 Gramm Noni-Blätter pro Tasse nicht überschritten werden.
Getränk auf Reisbasis mit Phytosterinen und -Stanolen
Phytosterine und -Stanole sind seit einigen Jahren als Zusatz in einer immer größeren Zahl von Lebensmitteln zugelassen. 2008 wurde zusätzlich die Zulassung für die Herstellung eines Getränkes auf Reisbasis unter Zusatz von Phytosterinen bzw. -stanolen erteilt. Regelmäßiger Verzehr dieser angereicherten Lebensmittel hilft bei der Senkung von krankhaft erhöhten Cholesterinspiegeln im Blut. Die Tagesverzehrsmenge von insgesamt 3 g der Phytosterine/-stanole darf dabei aber nicht überschritten werden. Auch sind diese angereicherten Lebensmittel nur für die beschriebene Personengruppe geeignet, nicht aber für Personen mit normalem Cholesterinspiegel und nicht für Kinder und schwangere oder stillende Frauen.
Weitere Informationen
Neuartige Lebensmittel: Novel Food bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern (CVUA KA)
Novel Food beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Novel Food beim Bundesinstitut für Risikobewertung
Bildernachweis
Baobabfrucht, Fotograf: Alex Antener; Blätter, Blüten und Früchte des Noni-Baums, Fotograf: Eric Guinther. Alle Bilder wurden unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation veröffentlicht.
Quelle: Chemische und Veterinäruntersuchungsämter
"Komm in Form" -Ernährungs-
