

Warnhinweis für Lebensmittelfarbstoffe ist halbherzig
Eine neue Verordnung über die Verwendung von Zusatzstoffen trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Sie regelt jedoch lediglich die Vereinheitlichung von Zulassungsverfahren, die Sicherheit der Substanzen, die Zulassung neuer und das Verbot bekannter Stoffe. So wurden Zusatzstoffe in unverarbeiteten Erzeugnissen – bis auf wenige Ausnahmen – und die Verwendung von Süß- und Farbstoffen in Lebensmitteln für Babies und Kleinkinder untersagt. Dies ist zu begrüßen. Doch die lang erwartete Regelung zum Einsatz von kritischen Lebensmittelfarbstoffen steht weiterhin aus.
So wurde im Jahr 2007 der Farbstoff Red 2G (E 128) als krebserregend eingeschätzt und verboten. Doch bei anderen als kritisch bekannten Farbstoffen ist die EU zurückhaltend. Die so genannten Azofarben können bei entsprechend veranlagten Menschen Pseudoallergien auslösen, welche Symptome wie Nesselsucht, Asthma und Hautödeme hervorrufen. Eine Studie der Universität Southampton von 2007 belegt, dass ein Gemisch aus bestimmten Lebensmittelfarbstoffen und dem Konservierungsstoff Natriumbenzoat bei Kindern zu Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsdefiziten führen kann.
Das EU-Parlament entschied daraufhin im Dezember 2008, dass Lebensmittel mit folgenden Farbstoffen einen Warnhinweis tragen müssen: Azofarben Gelborange S (E 110), Chinolin-gelb (E104), Azorubin (E122), Allurarot AC (E129), Tartrazin (E 102) sowie Cochenille-rot A (E 124). Der Wortlaut dieses Warnhinweises „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ bringt jedoch mit Sicherheit keine Marktregulierung. Viele der bunten Produkte werden von Kindern gekauft und gerade sie verzichten nicht auf ihre Lieblingssüßigkeit. Auch alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Getränkesirup, Götterspeise, Backdekor und Süßwaren werden häufig mit den kritischen Farbstoffen gefärbt, obwohl ausreichende Alternativen zur Verfügung stehen. Es ist daher unverständlich, dass der Gesetzgeber so lange zögert. Denn auch nach dem 20. Juli 2010 – dem Stichtag für die Umsetzung der Verordnung – dürfen entsprechend gefärbte Produkte bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden. Zuckerwaren können durchaus zwei Jahre lang haltbar sein. Nur ein vollständiges Verbot von Azofarbstoffen wäre wirksamer Verbraucherschutz.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
"Komm in Form" -Ernährungs-
