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Gesünder als gesund - was bringt die Health Claims-Verordnung?
„Energiereduziert“, „leicht“, „fördert die Verdauung“ - wer kennt sie nicht, die Werbeslogans auf den Lebensmittelverpackungen? Diese Angaben dürfen nur noch unter bestimmten Bedingungen auf einem Lebensmittel stehen.
Was beinhaltet die Verordnung?
Die Health-Claims-Verordnung „Verordnung (EG) 1924/2006“ gilt seit Juli 2007 für alle Mitgliedsstaaten der EU und damit auch für Deutschland. Sie beinhaltet gesetzliche Vorschriften für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung oder bei der Werbung für Lebensmittel.
Die Verordnung gilt für alle Lebensmittel, sofern für diese keine speziellen Regelungen getroffen werden (z. B. Säuglingsanfangsnahrung, Mineralwasser) und soll den Verbraucher vor Irreführung und Täuschung schützen. Sie verbessert die Vergleichbarkeit der Produkte bzgl. der Werbeaussagen und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit der Angaben auf den Verpackungen.
Entscheidende Änderung umfassen
- den Wechsel vom Verbots- zum Zulassungsprinzip, d.h. nach der neuen Verordnung gilt: „Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“ und
- die konkreten stofflichen Anforderungen an nährwertbezogene Angaben.
Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Verpackungen
In der folgenden Tabelle sind mögliche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben am Beispiel von Calcium und Ballaststoffen aufgeführt. Bei den gesundheitsbezogenen Angaben wird zwischen den „funktionsbezogenen“ und den „Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ unterschieden. Krankheitsbezogene Werbeaussagen bleiben gemäß § 12 LFGB nach wie vor verboten, unabhängig davon, ob die Werbeaussage zutrifft oder nicht.
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Nährwertbezogen |
gesundheitsbezogen(Funktion) |
Reduzierung Krankheitsrisiko |
krankheitsbezogen (verboten) |
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„mit Calcium angereichert“ |
„Calcium ist gut für gesunde Knochen“ |
„vermindert das Risiko an Osteoporose zu erkranken“ |
„zur Vorbeugung und Behandlung von Osteoporose“ |
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„reich an Ballaststoffen“ |
„fördert die Verdauung“ |
„reduziert das Risiko von chronischer Verstopfung“ |
„bei chronischer Verstopfung“ |
Nährwertbezogene Angaben
Die stofflichen Anforderungen für nährwertbezogene Angaben (Fett, Zucker, Vitamine, etc.) sind genau festgelegt. Z. B. darf die Aussage „enthält einen hohen Gehalt an Vitamin X“ nur gemacht werden, wenn das Lebensmittel pro 100 g oder 100 ml (ggf. pro Portion) mindestens 30 % der empfohlenen Tageszufuhr an diesem Vitamin liefert.
Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Aussagen wie „Calcium ist gut für die Knochen“ dürfen nur gemacht werden, wenn sie in der Europäischen Gemeinschaftsliste aufgeführt werden. Die Veröffentlichung dieser Liste nach Art. 13 mit den zugelassenen Health Claims ist erst zum 31.10.2010 vorgesehen.
In Zukunft dürfen auch zugelassene Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos verwendet werden.
Die Verordnung an einem Beispiel
"Eine Süßigkeit enthält einen hohen Anteil an Vitamin C, hat aber gleichzeitig einen hohen Zuckeranteil":
Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben sollen nur erlaubt werden, wenn das Lebensmittel ein bestimmtes Nährwertprofil aufweist. Es darf also einen bestimmten Gehalt an „ernährungsphysiologisch eher unerwünschten" Nährstoffen, wie zum Beispiel Zucker nicht überschreiten. Produkte, die lediglich einen "ungünstigen" Nährstoff (hier Zucker) enthalten, dürfen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe tragen, sofern auch ein Hinweis auf den erhöhten Gehalt des "unerwünschten" Nährstoffs auf der Verpackung zu finden ist. Die Kennzeichnung der Süßigkeit müsste also neben der Werbeaussage „reich an Vitamin C“ auch die Angabe „hoher Zuckeranteil“ beinhalten.
Nährwertprofile
Der Zugang zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Werbeaussagen soll künftig an die Einhaltung eines bestimmten Nährwertprofils des Lebensmittels gebunden sein. Diese Nährwertprofile geben Grenzen für eher „ungünstige“ Nährstoffe vor, die ein Lebensmittel höchstens aufweisen darf, um eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe überhaupt tragen zu dürfen. Damit sollen vor allem Grenzwerte für Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz gesetzt werden. Wird dieser festgelegte Wert überschritten, darf das Lebensmittel zwar in Verkehr gebracht werden, allerdings ohne „gesunde Werbebotschaft“.
Tipps:
- Achten Sie auf die abgebildete Nährwerttabelle auf den Lebensmittelverpackungen. Sie beinhaltet neben den gängigen Nährwerten bei Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen auch eine Angabe über deren Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr.
- Auch Lebensmittel ohne „gesunde Werbeaussagen“ können gesund sein. Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch oder Milch sind Bestandteil einer gesunden Ernährung, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesundheitsbezogen beworben sind.
- Vitamine aus Obst und Gemüse und Calcium aus Milch sind Quellen von vielen „ernährungsphysiologisch wünschenswerten“ Nährstoffen; sie müssen nicht in zugesetzter Form (z. B. in Süßigkeiten) aufgenommen werden.
Weitere Informationen und Quellen
www.health-claims-verordnung.de, Zugriff am 5.8.09
www.ugb.de, Zugriff am 5.8.09
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.: Fragen und Antworten zur Health Claims-Verordnung, Zugriff an 5.8.2009
Liste der nährwertbezogenen Angaben im Anhang der Verordnung
DGE-Info: Health Claims, vom 2.7.2007
DGE-Info: Gesünder als gesund! Was bringt die Health Claims-Verordnung? vom 21.2.2008
Autorin: Carolin Traub
Bildautorin: Friederike Wöhrlin
Quelle: Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung




